(1) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Eventuelle Änderungen oder Ergänzungen werden ebenfalls schriftlich niedergelegt werden.
(3) Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber in- oder ausländischen Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
(1) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Bestellung maßgebend. Weicht jedoch unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gilt die Bestätigung, es sei denn, der Besteller widerspricht unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, oder die Abweichung ist so erheblich, dass eine Genehmigung billigerweise nicht erwartet werden kann.
(2) Sämtliche Leistungsdaten beschreiben die geschuldete Beschaffenheit, beinhalten nicht die Übernahme einer Garantie.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigen-tums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Verpackung; Fracht, Zoll, Versicherung und ohne Montage. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Änderungen des Liefergegenstands, die wegen besonderer Eigenschaften der Produkte oder besonderer örtlicher Gegebenheiten des Bestellers, wie sie bei Angebotsabgabe bzw. Abklärung der technischen Details auch unter Ausnutzung des aktuellen Stands der Technik nicht erkennbar waren, zur Erreichung der geschuldeten Beschaffenheit jedoch erforderlich sind, sind in angemessenem Maße zusätzlich zu vergüten.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsver-hältnis beruht.
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Details voraus, ebenso auch den Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter voraus, dass der Besteller seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Zulieferungen an uns. Sich insoweit abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Besteller sobald als möglich mit.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen im Falle nicht von uns zu vertretender Ereignisse - z.B. Arbeitskämpfe, Ausfall von Mitarbeitern, insbesondere durch Krankheit -, sofern solche Ereignisse von nicht nur unerheblichem Einfluss sind. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Liefervertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Liefer-verzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für einen vom Besteller nachgewiesenen Schaden für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen höchstens in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, jedoch nicht mehr als insgesamt 5% des Lieferwertes.
(9) Storniert der Besteller den Auftrag, sind wir berechtigt, als Schadensersatz pauschal 10% der Auftragssumme geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben uns bei entsprechender Spezifizierung vorbehalten, ebenso dem Besteller der Nachweis, dass uns kein oder ein nur wesentlich geringerer Schaden als 10% der Auftragssumme entstanden ist.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel des Liefergegenstands vorliegt, sind wir nach billigem Ermessen unterliegender Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. In jedem Fall tragen wir Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller, nachdem er uns eine angemessene Frist gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist, nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller ausschließlich ein Recht zur Minderung zu. Als unerheblich gilt im Allgemeinen eine Leistungsabweichung bis zu +10 %. Dem Besteller bleibt der Nachweis einer Erheblichkeit im Besonderen vorbehalten.
Wir haften auch nicht für Mängel, die auf besonderen Eigenschaften der Produkte oder besonderen örtlichen Gegebenheiten des Bestellers beruhen, wie sie bei der Abklärung der technischen Details oder beim Probelauf in unserem Werk auch unter Ausnutzung des aktuellen Stands der Technik nicht erkennbar waren und deshalb nicht von uns zu vertreten sind.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Sie bezieht sich auf achtstündigen Betrieb. Sie verkürzt sich bei Mehrschichtbetrieb auf 6 Monate.
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(1) Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausge-schlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.